Anspruch auf Kinderbetreuung
Wer hat Anspruch auf eine Betreuung seiner Kinder bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter)?
Grundsätzlich kann jeder sein Kind zu einer zertifizierten Tagespflegeperson in die Betreuung geben.
Seit dem 1. August 2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr.
Für Eltern, die bereits früher als ein Jahr nach der Geburt des Kindes wieder arbeiten gehen wollen, muss nachgeweisen werden, daß mindestens ein Bedarf von 15 Stunden/Woche (inkl. Fahrzeit) besteht.
Auch Kinder, die älter als 3 Jahre sind, aber keinen Kindergartenplatz bekommen haben, können die Betreuung in Anspruch nehmen.
Dies gilt ebenso bei Kindern, die nach dem Kindergarten bzw. der Schule eine Anschlussbetreuung benötigen. Die Bedarfszeit muss in diesem Fall mindestens 10 Stunden/Woche (inkl. Fahrzeit) betragen.
Ist ein Geschwisterkind bereits im Kindergarten, müssen die Eltern für die Betreuung des 2. Kindes keinen eigenen Beitrag zahlen.
Den Elternbeitragssatz für Eschweiler können Sie unter www.eschweiler.de => Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespfege (EBS) einsehen.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Eschweiler haben, gelten andere Regelungen, erfahrungsgemäß diejenigen Ihres Wohnsitzes. Eine Betreuung in Eschweiler ist jedoch trotzdem möglich.